
Von der Psychothera-peutenkammer geprüfter und zertifizierter
Sachverstän-
diger
methodische und inhaltliche Überprüfung von Sachverständigen- gutachten im Familienrecht - Erstellung von schriftlichen Expertisen
- kostenlose Ersteinschätzung und telefonische Beratung -
bei fehlerhaften Gutachten
wissenschaftlich fundiert
zeitnah
finanzierbar
fehlerhafte Gutachten im Familienrecht - ein anhaltendes Problem mit gravierenden Folgen
Jährlich werden viele Tausend familienrechts-psychologische Sachverständigengutachten von Familiengerichten in Auftrag gegeben. Sie sollen bei sorge-, umgangs- oder aufenthaltsrechtlichen Fragen die richterlichen Entscheidungen über die weitere Lebensgestaltung der beteiligten Kinder unterstützen.
Die Gutachten haben als Teil der richterlichen Entscheidungsgrundlage oftmals eine immense Bedeutung im Verlauf von familienrechtlichen Gerichtsverfahren - entsprechend vollumfänglich sollten Gutachter die geforderten Qualitätsstandarts erfüllen.
Jedoch ist laut der in der Öffentlichkeit und in Fachkreisen viel diskutierten Studie der IB-Hochschule Berlin (Link) die Mehrzahl aller Gutachten im Familienrecht grob mangelhaft. Laut Studie werden Qualitätsstandards oftmals nicht eingehalten, u.a. bezogen auf die eingesetzten Testverfahren und die Methoden der Gesprächsführung. Auch mangelt es an der Berücksichtigung des aktuellen Forschungs-stands.
Zu ähnlichen Ergebnissen kommt auch der in den Medien oft zitierte Untersuchungsbericht (Link) der Fernuniversität Hagen ("Qualitätsmerkmale in der familienrechtspsychologischen Begutachtung"). Diese Untersuchung offenbart gravierende Mängel in einem substantiellen Teil der untersuchten Gutachten. Nur eine Minderheit der Gutachten erfüllt die fachlich geforderten Qualitätsstandards. So werden überwiegend keine fachpsychologischen Fragen und leitenden Arbeitshypothesen hergeleitet.

Die Auswahl diagnostischer Verfahren wird oftmals nicht begründet. Die Datenerhebung erfolgt zumeist über methodisch fragwürdige, unsystematische Gespräche und Beobachtungen. Auch werden oftmals psychometrisch ungenügende Testverfahren angewendet.
Mangelhafte Gutachten sind folglich eher die Regel als die Ausnahme. Sie können in ihrer Fehlerhaftigkeit zu einschneidenden und dem Kindeswohl widersprechenden Urteilen führen.
Um dies abzuwenden, sollten Gutachten, die den Verdacht auf Mängel nahelegen, einer umfassenden methodenkritischen Überprüfung unterzogen werden. Hierdurch können fehlerhafte Gutachten ggf. wirksam vor Gericht angefochten und mögliche Fehlurteile vermieden werden.
wissenschaftlich fundierte, methodenkritische Expertise
Eine methodenkritische Analyse prüft, ob und inwieweit familienrechtspsychologische Gutachten den wissenschaftlich formulierten Mindestanfor-derungen und Qualitätsstandards genügen. Diese sind zwar nicht verbindlich, jedoch sind fachliche Standards regelmäßig einzuhalten.
Hierzu gehört beispielsweise ein wissenschaftlich fundiertes Vorgehen, Transparenz und Nachvollzieh-barkeit, Objektivität, eine korrekte Erhebungs-methodik, Gültigkeit der Schlussfolgerungen auf Basis des aktuellen Forschungsstandes, eine Mulitimodalität des Vorgehens, Aspekte des Datenschutzes sowie eine Vielzahl an weiteren Qualitätsmerkmalen.
Es liegen u.a. folgende Richtlinien und Empfehlungen vor, die zur Beurteilung der Qualität von familien-rechtspsychologischen Gutachten herangezogen werden können:
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"Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht", Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten 2019, 2. Auflage, abrufbar u.a. auf der Website des Bundesministeriums der Justiz, (Link)
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"Checklisten für die Beurteilung psychologischer Gutachten, Psychologische Gutachten schreiben und beurteilen", Westhoff/Kluck, 6. Auflage, Springer, (Link)
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"Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten", B. Zuschlag, 2. überarbeitete und erweiterte Auflage, deutscher Psychologen Verlag GmbH, (Link)
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"Qualitätsstandards für psychologische Gutachten", Föderation Deutscher Psycho-logenvereinigungen, 2017, (Link)
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„Inhaltliche Anforderungen an Sachverständigen-gutachten in Kindschaftssachen. Empfehlungen einer Arbeitsgruppe von Richterinnen und Richtern der Familiensenate des Oberlandes-gerichts Celle“ Stand: 1. August 2015, (Link)
Anhand dieser Richtlinien und Empfehlungen haben wir ein komplexes Kategoriensystem entwickelt, welches sämtliche Qualitätskriterien der o.g. Richtlinien klassifiziert und konstruktiv bündelt. Hiermit überprüfen wir Ihr Gutachten, werten sämtliche Mängel inhaltsanalytisch aus und bewerten sie im Detail.
Neben dieser objektivierbaren Überprüfung berücksichtigen wir auch u. U. Ihre persönlichen Angaben (s. Anmeldebogen). An welcher Stelle des schriftlichen Gutachtens sind aus Ihrer Sicht Fehler entstanden? Wurden Ihre Äußerungen oder Sachverhalte falsch wiedergegeben? Gab es Unstim-migkeiten während des Gutachtenprozesses? Um ein hohes Maß an Neutralität zu gewähren, werden diese Angaben aber nur bedingt in die Expertise aufgenommen.

Das Ergebnis unserer methodenkritischen Analyse stellen wir Ihnen sodann in Form einer schriftlichen Expertise zur Verfügung, die Sie in der Folge mit Ihrer Anwältin/Ihrem Anwalt sichten und/oder direkt dem Gericht vorlegen können.
Unsere Arbeitsabläufe sowie die schriftliche Expertise orientieren sich an den Empfehlungen zur Erstellung methodenkritischer Stellungnahmen der Fachgruppe Familienrecht des Berufsverbands Deutscher PsychologInnen (vgl.: NZFam 2024, 721).
In unserer Expertise werden wir bei Bedarf zudem auf folgende Fachliteratur in der jeweils aktuellen Auflage verweisen:
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"Psychologische Gutachten schreiben und beurteilen", Westhoff, Kluck
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"Familienpsychologische Gutachten", Salzgeber
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"Empirische Grundlagen der familienrechtlichen Begutachtung", Volbert, Huber, Jacob, Kannengießer
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"Psychologische Gutachten im Familienrecht", Lack, Hammesfahr
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"Psychologische Diagnostik in familienrechtlichen Verfahren", Zumbach, Lübbehüsen, Volbert, Wetzels
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"Arbeitsbuch familienpsychologische Gutachten", Salzgeber, Bretz, Bublath
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"Kinder vor dem Familiengericht", Balloff
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"Familienrechtspsychologie", Dettenborn, Walter,
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"Psychologische Sachverständigengutachten im Familienrecht", Castellanos, Hertkorn
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"Trennungsfamilien - lösungsorientierte Begutachtung und gerichtsnahe Beratung", Fichtner
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"Psychodiagnostik bei Kindeswohlgefährdung", Körner, Heuer
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"Bindung", Lengning, Lüpschen
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"Interaktionsbeobachtung von Eltern und Kind - Methoden, Indikation, Anwendung", Jacob
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"Kindeswohl und Kindeswille - Psychologische und rechtliche Aspekte", Dettenborn,
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"Kindeswohlgefährdung und Vernachlässigung", Ziegenhain, Fegert
Der Nutzen einer methodenkritischen Expertise
Die methodenkritische Analyse samt schriftlicher Expertise ist eine spezielle Form eines Gegen- oder Privatgutachtens. Es ist kein Partei- oder Gefällig-keitsgutachten, sondern eine wissenschaftliche Dienstleistung, bei der nicht neu begutachtet, sondern das bereits vorliegende Gutachten anhand objektiver Kriterien hinsichtlich der Qualität und etwaiger Mängel analysiert wird.
Mit unserer Expertise haben sie die Gelegenheit, Ihren Sachvortrag vor Gericht qualitativ hochwertig zu stützen. Sie werden belegen können, dass das vorliegende Gutachten wissenschaftlich-qualitative Mängel aufweist, fachliche Standards nicht eingehalten wurden und in der vorliegenden Form nicht oder nur teilweise berücksichtigt werden sollte.
Das Gericht ist verpflichtet, sich mit unserer Expertise als Teil Ihres Sachvortrags inhaltlich auseinander-zusetzen. Die Expertise darf nicht ignoriert werden.
So hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26.02.2020 (Link) Folgendes betont: Das Gericht muss
"Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben (...) ernst nehmen, ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären (...)"
Auch das Oberlandesgericht Karlsruhe (Link) hat sich zu der Berücksichtigung von Privatgutachten geäußert (Beschluss vom 10.06.2015, Az. 11 Wx 33/15):
"Es entspricht der std. Rspr. des BGH (...) dass in der Sachverständigenbeweisaufnahme allen Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen von Amts wegen nachzugehen ist; insbesondere sind Einwendungen eines Beteiligten gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen zu berücksichtigen. Das Gericht ist insoweit verpflicht, sich mit einem Privatgutachten auseinanderzusetze und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergibt" (FamRZ 2016, 264, 266).

Mangelhafte Gutachten müssen folglich nicht hingenommen werden. Sind sie fehlerhaft, kann und muss dies qualitativ hochwertig untersucht und dem Gericht mitgeteilt werden.
Je nach Qualität und Quantität der gefundenen Mängel können Sie mit Hilfe Ihres Rechtsbeistandes sodann eine Korrektur des Gutachtens oder ggf. eine Neubegutachtung verlangen (s. §412 ZPO).
Die Würdigung von Beweisen, also auch von Sachverständigengutachten, liegt jedoch immer im Ermessen des/der Richters/Richterin.
Unsere Expertise ist in jedem Fall eine sinnvolle Chance, sich auf Basis einer neuen Argumentationsgrundlage vor mangelhafte Gutachten zu schützen und kann entscheidend dazu beitragen, dass der Gerichtsprozess erfolgreich im Sinne des Kindeswohls verläuft.
Wenn von Ihnen gewünscht, nehmen wir auch gerne Kontakt zu Ihrer/Ihrem Anwalt/Anwältin auf, um das weitere Vorgehen zu besprechen.
Übrigens: Einem schriftlichen Sachverständigen-gutachten als wissenschaftliche Arbeit kommt kein urheberrechtlich geschützter Status zu. Die am Verfahren beteiligten Personen dürfen demnach Kopien des Gutachtens anfertigen, um es zur Überprüfung an eine dritte Person weiterzugeben. Der/die Gutachter/in kann daraus keine Ansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung herleiten. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn im Gutachten auf das Urheberrecht oder ein Kopierverbot hingewiesen wird. Auch muss die/der Gutachter/in nicht um Einverständnis zur Weitergabe des Gutachtens gebeten werden.
Gutachtenanalyse durch zertifizierten Sachverständigen (OPK) für Familienrecht und KJHG
Weist Ihr Gutachten den Verdacht auf methodische Mängel auf, sollten Sie nicht allein auf anwaltliche Stellungnahmen hierzu vertrauen. Diese sind zwar aus juristischer Sicht unabdingbar und unersetzbar, aus inhaltlich-fachlicher Sicht muss die Qualitäts-beurteilung von Gutachten jedoch qualifizierten Sachverständigen vorbehalten bleiben.
Gemäß Gesetz über das Verfahren in Familiensachen sind Gutachten in familienrechtlichen Verfahren „durch einen geeigneten Sachverständigen zu erstatten, der mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsych-iatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen soll“. Demnach kommen auch nur diese Berufsgruppen für eine qualitativ hochwertige methodische Überprüfung von Gutachten in Betracht.
Als approbierter Psychotherapeut, von der Kammer anerkannter Supervisor, diplomierter Erziehungs-wissenschaftler und Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung sowie der Psychotherapeutenkammer erfüllt Herr Kluck diese Anforderung demnach in mehrfacher Hinsicht. Zudem hat er ein umfangreiches Curriculum zur Sachverständigentätigkeit absolviert, bei dem u.a. Arbeitsproben in Form von umfang-reichen Sachverständigengutachten durch eine Fachkommission der Ostdeutschen Psychothera-peutenkammer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Qualität überprüfen wurden. In der Folge wurde Herrn Kluck die Qualifikationsbezeichnung "Sachver-ständiger (OPK) für Familienrecht und KJHG" verliehen, die neben der Berufsbezeichnung "Psychotherapeut" geführt werden darf.

Herr Kluck wurde zudem auf der Sachverständigenliste der Kammer aufgenommen und ist auf Empfehlung der Kammer als zertifizierter Sachverständiger für Familiengerichte tätig, jeoch auf die methodenkritische Analyse von Fremdgutachten spezialisiert und bundesweit bzgl. dieser Expertise gefragt. Sämtliche o.g. Qualifikationsnachweise können hier eingesehen werden (Link).
Vor diesem wissenschaftlichen Hintergrund ist anzumerken, dass wir im Rahmen unserer Expertisen - im Gegensatz zu Drittanbietern - auf vernichtende bis polemsiche Kritik nur um der Kritik willen verzichten. Dieses Vorgehen halten wir für nicht seriös. Zielführend ist hingegen, einerseits gute Leistungen von Sachverständigen anzuerkennen, andererseits jedoch Mängel und Fehler ohne Subjektivität, sondern objektivierbar, nachvollziehbar und wissenschaftlich begründbar herauszuarbeiten.
Den Aufbau unserer Expertisen können Sie hier (Link) anhand eines Beispiels einsehen.
zeitnah
Sobald Sie uns den Anmeldebogen und eine Kopie Ihres Gutachtens haben zukommen lassen, werden wir es zügig einer kostenfreien Vorabprüfung unterziehen und Sie im Anschluss telefonisch über die Ergebnisse und das etwaige Ausmaß der Mängel informieren.
Nach dem persönlichen Telefongespräch entscheiden Sie, ob Sie uns mit der Erstellung einer schriftlichen Expertise beauftragen möchten, die wir Ihnen nach Ihrer Auftragserteilung zeitnah zukommen lassen.
Sofern Sie eine Frist einzuhalten haben, vereinbaren wir gerne -nach Möglichkeit- eine termingerechte Bearbeitung.

finanzierbar
Die Vorabprüfung Ihres Gutachtens sowie das telefonische Beratungsgespräch sind für Sie kostenfrei. Ihnen entstehen keinerlei Risiken oder Verpflichtungen.
Da Gutachten im Umfang stark variieren, halten wir eine pauschale Vergütung unserer Arbeit für unseriös und nicht sachgerecht. Auch eine Zahlung per Vorkasse verlangen wir nicht.
Erst nachdem Sie unsere Expertise erhalten haben, erlauben wir uns, ein sich am Aufwand orientierendes Honorar zu berechnen. Den Aufwand ermitteln wir anhand des Umfangs Ihres zu prüfenden Gutachtens (Euro 19.90 pro Seite. Maßgeblich ist hierbei die letzte nummerierte Seite Ihres Gutachtens. Bsp.: 70 Seiten x Euro 19.90 = Euro 1393,00). Bei sehr umfangreichen Gutachten gilt die maximale Kostenobergrenze von Euro 2500,00.
Den Betrag zahlen Sie bitte als Einmalzahlung auf Rechnung erst nach Erhalt unserer schriftlichen Expertise oder in Form einer Ratenzahlung. Die Höhe der Raten könne Sie hierbei selbst festlegen (s. Auftragserteilung und folgenden Informationsflyer des Rechnungsdienstleisters PVS: Link).
Die Kosten von Privatgutachten können als notwendige Rechtsverfolgungskosten erstattungsfähig sein. Hierbei muss begründbar sein, dass die Einholung des Privatgutachtens erforderlich war, um den eigenen Sachvortrag in fachlicher Hinsicht mit der gebotenen Qualität auszustatten.
Gemäß höchstrichterlicher Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs (Az VI ZB 17/11) hat die

Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens sich daran zu
orientieren, ob eine "verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei" die kostenauslösende Maßnahme zum Zeitpunkt der Beauftragung des Privatgutachtens als sachdienlich ansehen durfte" (Link).
Laut OLG Hamm (Az 25 W 94/13) haben Prozess- und Verfahrenskostenhilfeempfänger einen Rechtsan-spruch auf die Erstellung eines Privatgutachtens (Link).
Bitte lassen Sie sich bei Bedarf im Vorfeld bzgl. einer möglichen Kostenerstattung von Ihrer/Ihrem Anwältin/Anwalt beraten, da es möglich ist, dass Sie die Kosten trotz gewissen Chancen nicht erstattet bekommen.
Bei Auftragserteilung verpflichten Sie sich als Auftragsgeber/in zur Zahlung, unabhängig von etwaiger Kostenerstattung durch das Gericht im Nachhinein.
Ablauf
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Aufgrund der zeitweise hohen Nachfrage kontaktieren Sie uns bitte zunächst per Mail, Telefon oder über das Kontaktformular, um die derzeitigen Kapazitäten zu erfragen und um ggf. Fragen zum Ablauf zu klären. Wenn wir Ihren Auftrag annehmen können:
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Bitte füllen sie das Formular 1 (Anmeldebogen) vollständig aus.
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Übersenden Sie uns bitte den Anmeldebogen sowie eine vollständige Kopie Ihres Gutachtens (erste bis letzte Seite).
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Wir führen sodann eine kostenlose Vorabprüfung Ihres Gutachtens durch und informieren Sie anschließend telefonisch, in welchem Umfang Ihr Gutachten methodische Mängel aufweist. Wenn Sie uns in der Folge beauftragen wollen:
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Bitte übersenden Sie uns das vollständig ausgefüllte Formular 2 (Auftragserteilung Expertise).
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Wir erstellen anschließend die schriftliche Expertise und übersenden sie Ihnen.
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Das Honorar begleichen Sie bitte erst nach Erhalt der Expertise per Rechnung (erstellt durch Dienstleister, s. Auftragserteilung) als Einmal-zahlung oder in Raten. Die Höhe der Raten können Sie hierbei selbst festlegen.
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Die Expertise legen Sie sodann bestenfalls Ihrem anwaltlichen Beistand sowie dem Gericht vor.
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In der Regel wird die/der Sachverständige in der Folge durch das Gericht aufgefordert, schriftlich Stellung zu den in der Expertise gefundenen Mängeln zu nehmen. Auch diese Stellungnahme überprüfen wir sodann gerne dahingehend, ob die Mängel hierdurch behoben werden konnten. Hierfür lassen Sie uns bitte die Stellungnahme sowie das Formular 3 (Auftragserteilung Stellungnahme) zukommen.

Kontakt
Postadresse:
Praxis für Sachverständigentätigkeit
im Familienrecht - Gutachtenprüfung -
Peter Henning Tim Kluck
Diplom-Erziehungswissenschaftler
approbierter Psychotherapeut
Supervisor OPK
Sachverständiger OPK für Familienrecht und KJHG
Dorfstraße 49
16356 Ahrensfelde (bei Berlin)
Mail: timkluck@mail.de
Sekretariat: 030-52101789
Mobil: 0173-2077344
Fax: 030-52101921
Formular 1 - Anmeldebogen
zur Anmeldung für die kostenlose Prüfung des Gutachtens und die telefonische Beratung.
Formular 2 - Auftragserteilung Expertise
für die Auftragserteilung zur Erstellung der schriftlichen Expertise.
Formular 3 - Auftragserteilung Stellungnahme
für die Auftragserteilung zur Prüfung der Stellungnahme.
Impressum
Peter Henning Tim Kluck
Diplom-Pädagoge
approbierter Psychotherapeut
Sachverständiger (OPK) für Familienrecht und KJHG
Dorfstraße 49
16356 Ahrensfelde
Tel.: 0173-2077344
Mail: timkluck@mail.de
Aufsichtsbehörde:
Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer
Goyastraße 2d
04105 Leipzig
Telefon: 0341-4624320
Telefax: 0341-46243219
E-Mail: info@opk-info.de
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Die Plattform finden Sie unter: http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Als Kunde haben Sie jederzeit die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle der Europäischen Kommission zu kontaktieren. Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle der Europäischen Kommission teilzunehmen.
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